Es besteht bereits jetzt für die Stadt Baden-Baden die Möglichkeit, über eine städtebaulich perspektivische Nutzung des frei werdenden Klinikstandortes Balg nachzudenken und zu planen. Eine Vorkaufssatzung kann die Position der Stadt Baden-Baden sichern und festigen und stellt ein klares Bekenntnis zur Nutzung des Standortes Balg im Sinne der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt dar. Daher unser Antrag im Gemeinderat wie folgt:
Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen, die Beschlussvorlage 24.308 wird wie folgt geändert:
Ziff. 8 der Beschlussvorlage wird wie folgt neu gefasst: Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit dem Mitgesellschafter Landkreis Rastatt und der Geschäftsführung des KMB gGmbH eine Veräußerung der Grundstücke, mit dem Ziel einer bestmöglichen Verwertung zu prüfen.
Hierbei sind die Interessen der Standortkommunen zu berücksichtigen. Die Verwaltung wird beauftragt, für das Grundstück des Klinikums Mittelbaden – Klinikstandort Baden-Baden/Balg – eine Vorkaufssatzung gem. § 25 BauGB dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
Die SPD-Fraktion steht mehrheitlich hinter der Absicht eines Zentralklinikneubaus dem Bau eines Zentralklinikums. Im Rahmen der Realisierung eines sollen Klinikneubaus ergeben sich für die Stadt Baden- Baden weitreichende Chancen, bestehende Probleme im Bereich der ärztlichen Versorgung, der fehlenden Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens u.v.m. durch das Freiwerden des Gebäudes des Klinikums Mittelbaden in Balg zu lösen.
Da die Realisierungsphase des neuen Zentralklinikums einige Jahre in Anspruch nehmen wird, besteht bereits jetzt für die Stadt Baden-Baden die Möglichkeit, über eine städtebaulich perspektivische Nutzung nachzudenken und zu planen.
Eine Vorkaufssatzung kann die Position der Stadt Baden-Baden sichern und festigen und stellt ein klares Bekenntnis zur Nutzung des Standortes Balg im Sinne der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt dar.
Hierbei ist die Intention des Gesetzgebers maßgeblich und im Sinne der Stadt zu nutzen. Denn: Die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB soll den Gemeinden bereits frühzeitig die Möglichkeit geben, Grundstücke zu erwerben, um städtebauliche Maßnahmen effizient und zeitnah umzusetzen. Dabei verfolgt das Gesetz das Ziel, durch eine vorausschauende und an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenpolitik die Voraussetzungen für eine langfristig geordnete Planung und Entwicklung zu schaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt hervor, dass die Vorschrift eine gezielte Steuerung und Sicherung der städtebaulichen Entwicklung durch die Gemeinde ermöglichen soll (BVerwG, Beschluss v. 14.041994 – 4 B 70/94).
Dabei ist klar, dass dieses Vorkaufsrecht nicht allein zur Erleichterung des allgemeinen Grunderwerbs der Gemeinde dient. Die Formulierung „zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung“ macht deutlich, dass der Einsatz des Vorkaufsrechts immer im Kontext konkreter städtebaulicher Maßnahmen stehen muss.
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich sowohl auf bebaute als auch unbebaute Grundstücke und dient dazu, Maßnahmen zu unterstützen, die in engem Zusammenhang mit städtebaulichen Zielen stehen. Hierzu zählen insbesondere die in §§ 1 Abs. 6 und 1a BauGB genannten Aufgaben der Bauleitplanung. So muss es sich um Maßnahmen handeln, die den planerischen Vorstellungen der Gemeinde entsprechen und auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung abzielen.